(1) Eine Person eines anderen Bundeslandes oder eines ausländischen Staates, die zum ersten Mal im Land im Rahmen gelegentlicher und vorübergehender Ausflüge ihre Tätigkeit als Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer aufnehmen will, hat dies spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Termin dem Vorarlberger Bergführerverband anzuzeigen. Sofern bei Vollständigkeit der Nachweise nach § 2 innerhalb dieser Frist kein Feststellungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung nach § 3 Abs. 2 erlassen wird, kann die Tätigkeit aufgenommen werden.
(2) Der Anzeige sind die im § 2 genannten Nachweise anzufügen und die voraussichtliche Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte anzugeben.
(3) Die Anzeige ist alle zwei Jahre zu erneuern mit Bekanntgabe der allenfalls zwischenzeitlich eingetretenen wesentlichen Änderungen der ursprünglich eingebrachten im § 2 Abs. 1 genannten Nachweise.
(4) Inhaber eines gültigen Ausweises, der von der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ausgestellt wurde, unterliegen nicht der Anzeigepflicht.
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