(1) Die Wanderführerausbildung hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die sichere Durchführung von Wanderungen im Sommer sowie im Winter erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
(2) In allen Unterrichtsgegenständen ist auf die Erfordernisse der sommerlichen und winterlichen Tätigkeit als Wanderführer, auf die Entwicklung des Wanderns, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in Bezug auf Unfälle und die Hebung der Sicherheit im alpinen Gelände, aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu erteilen und ist den Kursteilnehmern Gelegenheit zur probeweisen Führung von Wanderungen zu bieten.
(3) Die Durchführung der Ausbildung obliegt dem Vorarlberger Bergführerverband.
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