(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Bergführerprüfung ist an den Bergführerverband zu richten.
(2) Zur Bergführerprüfung sind Personen zuzulassen, die einen vom Bergführerverband durchgeführten Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Bergführerprüfung oder den Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Schiführern an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern besucht haben und die erforderliche Praxis nach § 4 Abs. 2 nachgewiesen haben.
(3) Die Versagung der Zulassung zur Bergführerprüfung ist vom Bergführerverband mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
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