Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Bergführerprüfung, LGBl.Nr. 38/2003, die Verordnung der Landesregierung über die Wanderführerausbildung und den Nachweis der fachlichen Befähigung, LGBl.Nr. 49/2003, die Verordnung der Landesregierung über die Canyoning-Führerprüfung, LGBl.Nr. 44/2003, Verordnung der Landesregierung über die fachliche Befähigung auswärtiger Canyoning-Führer, LGBl.Nr. 48/2003, außer Kraft.
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