(1) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung zum Berg- und Schiführer nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergführer.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung zum Berg- und Schiführer nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Teilnahme an den alpintechnischen theoretischen und praktischen Gegenständen des Ausbildungslehrganges für Canyoning-Führer.
(3) Die abgeschlossene Schiführerausbildung nach dem Schischulgesetz ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergführer in den Ausbildungsgegenständen „Schnee- und Lawinenkunde“ und „Schiführerausbildung“.
(4) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung zum Berg- und Schiführer nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer mit Ausnahme der spezifisch sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenstände.
(5) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer mit Ausnahme der Gegenstände „Berufskunde und Rechtliche Vorschriften über das Bergführerwesen“ und „Verankerungstechniken und Klettergartenbau“.
(6) Eine Ausbildung entsprechend der Regelung der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergführer, für Canyoning- Führer und Sportkletterlehrer.
(7) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Schluchtenführer, Sportkletterlehrer oder Wanderführer ersetzt die Ausbildung für Bergführer, für Canyoning-Führer, Sportkletterlehrer oder Wanderführer.
(8) Die Ausbildung zum Alpinpolizist, Polizeihochalpinist und Polizeibergführer sowie die Ausbildung des Österreichischen Bundesheeres zum Heereshochgebirgsspezialisten und Heeresbergführer ersetzt den Ausbildungslehrgang für Wanderführer mit Ausnahme des Gegenstandes Berufskunde und rechtliche Vorschriften über das Bergführerwesen.
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