(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Die Prüfung kann in Form von Teilprüfungen durchgeführt werden.
(2) Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission eine mündliche Ablegung mit einfacher Mehrheit beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Begehung von Sportkletterrouten sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.
(3) Der Prüfungsstoff deckt sich mit dem Lehrstoff des Ausbildungskurses.
(4) Bei der Abnahme von Prüfungen müssen mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.
(5) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung eines Prüflings in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so sind die dafür maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfling ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
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