(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Sportkletterlehrerprüfung ist an den Bergführerverband zu richten.
(2) Zur Sportkletterlehrerprüfung sind Personen zuzulassen, die einen vom Bergführerverband durchgeführten Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehrerprüfung oder den Lehrgang zur Ausbildung von Sportkletterlehrer an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern besucht haben und die erforderliche Praxis nach § 28 Abs. 2 nachgewiesen haben.
(3) Die Versagung der Zulassung zur Sportkletterlehrerprüfung ist vom Bergführerverband mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
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