(1) Der praktische Teil des Ausbildungskurses hat jedenfalls folgende Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu umfassen:
a) Felsausbildung: Fels- und Sportklettern, Verwendung des Seiles und der sonstigen bergsteigerischen Ausrüstungen im Fels, Sicherungsmethoden, Führung, Unterrichten und Betreuung der Teilnehmer im Felsgelände sowie im kombinierten Gelände;
b) Eisausbildung: Eisklettern und Klettern an gefrorenen Wasserfällen, Verwendung des Seiles und der sonstigen bergsteigerischen Ausrüstungen im Eis, Sicherungsmethoden; Führung, Unterweisung und Betreuung der Teilnehmer im vereisten alpinen Gelände sowie im kombinierten Gelände; Überwindung von steilem Firn- und Schneegelände, Sicherungsmaßnahmen in steilem Firn- und Schneegelände, Führung, Unterrichten und Betreuung der Teilnehmer;
c) Schiführerausbildung: Schifahren abseits gesicherter Schipisten und Loipen, auch bei schwierigen Bedingungen; Schibergsteigen im Aufstieg und in der Abfahrt, Führung, Unterweisung und Betreuung der Teilnehmer; Erkennen der Schneeverhältnisse und von Lawinengefahren; Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen; Suchmethoden, planmäßiger Lawineneinsatz, Führung, Unterrichten und Betreuung der Teilnehmer;
d) Bergrettung: Bergrettungsmethoden im Fels-, Eis- und Schitourengelände, Zusammenarbeit mit Rettungsorganisationen (Flugrettung, Lawinenhundeführern u.dgl.).
(2) Die Ausbildung zum Bergführeranwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.
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