(1) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
a) Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden: Ausbildung in grundlegenden und fortgeschrittenen Sportklettertechniken an künstlichen und natürlichen Strukturen verschiedener Schwierigkeitsgrade; Optimierung der Bewegungstechniken und Verbessern des Eigenkönnens; Sturztraining;
b) Praktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene: Vielseitige Trainings- und Übungsformen; methodische Übungsreihen für das Sportklettern; Organisation eines effizienten und sicheren Übungsbetriebes;
c) Rettungstechniken und Erste Hilfe: Behelfsmäßige Rettungstechniken; Erste Hilfe beim Sportklettern und Bouldern; organisatorische Maßnahmen bei Notfällen;
d) Sicherungs- und Seiltechnik beim Sportklettern: Schulung der sicheren Verwendung des Seiles und der modernen Sicherungsgeräte; Sicherungsmethoden; Knotentechnik beim Sportklettern;
e) Routenbau an künstlichen Kletterwänden: Bau von Routen in verschiedenen Schwierigkeitsgraden und für verschiedene Bewegungstechniken beim Sportklettern und Bouldern; Bau von zielgruppengerechten Routen; Anbringung von Griffen und Sicherungen bei künstlichen Kletterwänden;
f) Verankerungstechniken und Klettergartenbau: Erlernen sicherer Verankerungstechniken im Fels; sicherungsrelevante Grundkenntnisse der Geologie; Anbringen von Bohrhaken.
(2) Die Ausbildung zum Sportkletterlehrer-Anwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.
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