(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Canyoning-Führerprüfung ist an den Bergführerverband zu richten.
(2) Zur Canyoning-Führerprüfung sind Personen zuzulassen, die einen vom Bergführerverband durchgeführten Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Canyoning-Führerprüfung oder den Lehrgang zur Ausbildung von Canyoning-Führern an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern besucht haben und die erforderliche Praxis nach § 20 nachgewiesen haben.
(3) Die Versagung der Zulassung zur Canyoning-Führerprüfung ist vom Bergführerverband mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
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