(1) Der Ausbildungskurs für Canyoning-Führer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die sichere und fachkundige Ausübung des Canyoning-Führerberufes notwendig sind und für die erfolgreiche Ablegung der Canyoning-Führerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
(2) In den Unterrichtsgegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Canyoning-Führer, auf die Entwicklung des Canyoning-Führens, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in Bezug auf Unfälle und die Hebung der Sicherheit bei der Durchführung von Canyoning-Touren aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.
(3) Die Durchführung des Ausbildungskurses obliegt dem Bergführerverband.
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