(1) Für die Beurteilung der Leistung des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen, das Prüfungsprotokoll und die Gesamtbeurteilung gilt § 7 Abs. 3 und 4 sowie § 8 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß.
(2) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuhändigen.
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