§ 12 § 12Aufbau, Ausbildungsdauer, Praxis — Verordnung über Ausbildungskurse und die Prüfungen sowie Anerkennungen von Prüfungen und Ausbildungen nach dem Bergführergesetz
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(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 16 Tage zu betragen. Nach Absolvierung des Sommerteils ist eine siebentägige Praxis (eingeschränkt auf Sommerführungen) nachzuweisen.
(2) Der Lehrstoff der Gegenstände ist auf die Ausbildungsteile Winterwanderungen und Sommerwanderungen aufzuteilen, soweit dies fachlich im Hinblick auf die jeweils spezifischen Inhalte zweckmäßig ist.
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