(1) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls die Gegenstände Lehrwanderungen, Sicherheit und Orientierung beim Bergsteigen, Bergrettung und Erste Hilfe zu umfassen.
(2) Der Lehrstoff der im Abs. 1 genannten Gegenstände ist im Zuge sommerlicher und winterlicher Lehrwanderungen zu vermitteln. Die sommerlichen Lehrwanderungen sind auf Wegen, deren Schwierigkeitsgrad jenen der nach dem Wanderwegkonzept der Landesregierung über die Markierung von Wanderwegen rot zu markierenden Wege nicht übersteigt, und im bis zu mittelschwierigen weglosen, nicht absturzgefährlichen Gelände durchzuführen. Die Kursteilnehmer sollen aber im Rahmen der Ausbildung gezielt auch in Gelände geführt werden, das die Grenzen der Wanderführertätigkeit überschreitet, damit sie dieses Gelände sicher erkennen und vermeiden können. Die winterlichen Lehrwanderungen dürfen nur im offenkundig nicht von Lawinen bedrohten freien Gelände und auf geöffneten und kontrollierten Winterwanderwegen stattfinden. Bei allen Lehrwanderungen ist insbesondere auch zu vermitteln, welche Wege und welche Geländearten in Abhängigkeit vom aktuellen Lawinenwarnbericht als offenkundig nicht von Lawinen bedroht gelten. Bei diesen Wanderungen ist besonderer Wert auf die Bereiche Tourenplanung und Tourenführung sowie auf die praktische Anwendung der im theoretischen Teil des Ausbildungslehrganges vermittelten Kenntnisse zu legen.
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