(1) Der Ausbildungskurs für Bergführer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die sichere und fachkundige Ausübung des Bergführerberufes notwendig sind und für die erfolgreiche Ablegung der Bergführerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
(2) In den Unterrichtsgegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Bergführer Bedacht zu nehmen. Auf die sichere Ausübung des Bergsportes ist besonderer Wert zu legen. Bei der theoretischen Ausbildung sind die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu erteilen und ist den Kursteilnehmern Gelegenheit zur probeweisen Bergführertätigkeit zu bieten. Bei der Vermittlung der Lehrinhalte der Unterrichtsgegenstände ist der jeweilige Stand der bergsportlichen Entwicklung zu berücksichtigen.
(3) Die Durchführung des Ausbildungskurses obliegt dem Bergführerverband.
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