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Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten
§ 3
§ 3 § 3
In Kraft seit 01. Januar 2017
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§ 3 § 3 — Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten
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Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
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