Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 45a - Bleichestraße als Landesstraße
Vorwort
§ 1 § 1 Erklärung
Die L 45a – Bleichestraße ist eine Landesstraße.
§ 2 § 2 Aufschiebende Bedingung
Die Erklärung als Landesstraße gemäß § 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Land Vorarlberg das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht an sämtlichen für die Errichtung der L 45a – Bleichestraße notwendigen Grundflächen erwirbt und den Rechtserwerb im Landesgesetzblatt kundmacht.
§ 3 § 3 Verlauf der Straßenachse
Der Verlauf der Straßenachse der L 45a – Bleichestraße ist in der Anlage in gelber Farbe dargestellt.
Anl. 1
Anhänge
AnlagePDF