LandesrechtVorarlbergVerordnungenBestimmung eines Schongebietes für das Grundwasservorkommen Schwarzenberg-Stiegeln zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung§ 4

§ 4§ 4Unfälle

In Kraft seit 28. Juli 2016
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Wer im Schongebiet (§ 1) einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen, eine Verunreinigung des Grundwasservorkommens Schwarzenberg-Stiegeln herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, bei Gefahr im Verzug der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem zuständigen Bürgermeister anzuzeigen.

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