LandesrechtVorarlbergVerordnungenBeitragszuschussverordnung§ 3

§ 3§ 3Fälligkeit des Beitragszuschusses

In Kraft seit 31. Mai 2016
Up-to-date

Das Land überweist den Gemeinden den jährlichen Beitragszuschuss spätestens bis Ende Februar des dem Beitragsjahr zweitfolgenden Jahres.

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