(1) Der Beitragszuschuss ist auf die einzelnen Gemeinden nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:
a) Jene Gemeinden, deren Beitrag nach der Aufteilung gemäß § 2 Abs. 2 lit. a und b SpBG höher ist als nach der Aufteilung nach dem prozentuellen Anteil, den die einzelne Gemeinde an der Summe der von allen Gemeinden geleisteten Beiträgen innerhalb des Zeitraumes von zehn Jahren, der mit dem dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahr endet, durchschnittlich pro Jahr geleistet hat, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Beiträgen.
b) Der um die Unterschiedsbeträge nach lit. a verminderte Beitragszuschuss wird auf alle Gemeinden nach der Einwohnerzahl der Gemeinden gemäß § 2 Abs. 2 lit. a SpBG verteilt.
(2) Jenen Gemeinden, deren Beitrag nach der Aufteilung gemäß § 2 Abs. 2 lit. a und b SpBG niedriger ist als nach der Aufteilung nach dem prozentuellen Anteil, den die einzelne Gemeinde an der Summe der von allen Gemeinden geleisteten Beiträgen innerhalb des Zeitraumes von zehn Jahren, der mit dem dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahr endet, durchschnittlich pro Jahr geleistet hat, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen diesen beiden Beiträgen, nach Aufteilung dieses Betrages auf alle Gemeinden nach der Einwohnerzahl der Gemeinden gemäß § 2 Abs. 2 lit. a SpBG, von ihrem Beitragszuschuss abzuziehen. Der einer Gemeinde abzuziehende Betrag ist der Höhe nach mit dem der betreffenden Gemeinde zustehenden Beitragszuschuss begrenzt. Ein den Beitragszuschuss einer Gemeinde übersteigender Abzugsbetrag vermindert den Beitragszuschuss aller Gemeinden im Verhältnis ihrer Anteile am gesamten Beitragszuschuss. Dieser Verteilungsvorgang ist zu wiederholen, sobald der Anteil einer Gemeinde ihren Beitragszuschuss übersteigt.
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