(1) Im Befallsgebiet und in der Sicherheitszone sind geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung des Schadorganismus und der Verhinderung seiner Ausbreitung zu treffen.
(2) Insbesondere sind alle befallenen Pflanzen, die sich in Baumschulen befinden, zu vernichten. Alle sonstigen Pflanzen, die in einem Befallsgebiet wachsen, sind so zu behandeln, dass diese Pflanzen und ihre frischen Früchte nicht mehr befallen sind, wenn sie in Verkehr gebracht werden.
(3) Alle in einem Befallsgebiet wachsenden, bewurzelten Wirtspflanzen der San-José-Schildlaus und die in diesem Gebiet abgetrennten Teile dieser Pflanzen, die zur Vermehrung bestimmt sind, dürfen nur dann innerhalb des Befallsgebietes verpflanzt oder aus diesem Gebiet verbracht werden, wenn an ihnen kein Befall festgestellt worden ist und wenn sie so behandelt worden sind, dass etwa vorhandene San-José-Schildläuse vernichtet sind.
(4) Aus allen Partien von Pflanzen, die nicht mit dem Erdboden verwurzelt sind, und von frischen Früchten, ausgenommen frische Früchte mit geringfügigem Befall, an denen ein Befall festgestellt worden ist, sind die befallenen Pflanzen und Früchte zu vernichten und die übrigen Pflanzen und Früchte der Partie so zu behandeln oder zu verarbeiten, dass die etwa noch vorhandenen Schildläuse vernichtet werden.
(5) In den Sicherheitszonen sind die Wirtspflanzen der San-José-Schildlaus von der Landwirtschaftskammer, im Falle einer diesbezüglichen besonderen Anordnung durch die Behörde von der Lebensmitteluntersuchungsanstalt, zu überwachen und mindestens einmal jährlich daraufhin zu kontrollieren, ob die San-José-Schildlaus aufgetreten ist.
(6) Befalls- und Sicherheitszone sind erst aufzuheben, wenn kein Befall durch die San-José-Schildlaus mehr vorliegt.
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