(1) Die in den Anlagen 1 bis 49 grün ausgewiesenen Grundflächen in der Talsohle des Rheintals und des Walgaus sind nach dieser Verordnung als Streuewiesen zu erhalten oder in Streuewiesen zurückzuführen.
(2) Für die Grundflächen im Bereich der in den Anlagen gemäß Abs. 1 ausgewiesenen Trasse der „Bodenseeschnellstraße S 18“, bzw. einer sich aus der strategischen Umweltprüfung ergebenden Nachfolgelösung dieser Trasse, erlischt die Unterschutzstellung mit der Inanspruchnahme für diesen Zweck.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/1998, 56/2000, 58/2010, 62/2015
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