Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN .1101, 2699/1 und 2712/1, GB Rankweil, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 3.500 m², hievon maximal Verkaufsfläche von 2.700 m² für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG), und maximal Verkaufsfläche von 800 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), wobei eine Verkaufsfläche für Lebensmittel nicht zulässig ist, für zulässig erklärt.
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