(1) Im Landschaftsschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 3, zu beeinträchtigen. Danach ist es im Landschaftsschutzgebiet insbesondere verboten,
a) Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Autoabstellplätze, Ankündigungen und Werbeanlagen sowie Leitungen und Einzäunungen, ausgenommen herkömmliche Weidezäune, zu errichten, zu ändern oder einer anderen Verwendung zuzuführen, ausgenommen Anlagen, die für die übliche landwirtschaftliche und jagdliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen notwendig sind;
b) Maschinen und Gerätschaften jeder Art, die nicht für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung während der Vegetationsperiode benötigt werden, abzustellen;
c) Materialien abzulagern oder zu lagern, ausgenommen Lagerungen im Rahmen der landwirtschaftlichen und forstlichen Nutzung der Grundflächen, Bodenbestandteile wegzunehmen, Aufschüttungen durchzuführen oder sonstige Geländeveränderungen vorzunehmen;
d) Maßnahmen durchzuführen, die die Wassergüte beeinträchtigen oder den Wasserhaushalt beeinflussen können;
e) Kleingärten, Obstbaumkulturen, Forstkulturen oder Baumschulen anzulegen oder zu erweitern;
f) nicht heimische oder nicht ortstypische Bäume oder sonstige Gehölze, sowie invasive nicht heimische Pflanzen anzupflanzen;
g) standorttypische, wild wachsende Bäume mit einem Brusthöhendurchmesser von mehr als 40 cm zu beseitigen, es sei denn, der Gebietsbetreuer bestätigt, dass eine Beeinträchtigung im Sinne von Abs. 1 erster Satz im Einzelfall nicht zu erwarten ist;
h) Fahrzeuge, für die ein Fahrverbot nach der Straßenverkehrsordnung besteht, ohne gültigen Berechtigungsnachweis abzustellen;
i) Hunde ohne Leine frei laufen zu lassen, ausgenommen Hunde von Landwirten im unmittelbaren Umfeld von landwirtschaftlichen Betrieben und Jagdhunde, soweit dies zur Ausübung der Jagd unmittelbar erforderlich ist;
j) ohne zwingenden Grund Störungen durch Lärm, Licht oder auf sonstige Weise zu erregen;
k) Wohnmobile oder Wohnwagen aufzustellen oder zu kampieren;
l) außerhalb hierfür vorgesehener Behälter Abfälle zurückzulassen;
m) den Modellflugsport auszuüben oder das Gelände mit Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, Flugmodellen, oder unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Drohnen) in einer Höhe von weniger als 300 m zu überfliegen.
(2) In der Kernzone (§ 1 Abs. 2) gelten zusätzlich zum Abs. 1 folgende Schutzmaßnahmen:
a) die Straßen und Wege dürfen nur zur landwirtschaftlichen Nutzung und zur Ausübung der Jagd verlassen werden;
b) in der Zeit vom 15. März bis zum 30. Juni dürfen, ausgenommen für die landwirtschaftliche Nutzung und zur Ausübung der Jagd und für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums, nur die Bregenzseestraße, die Vorachstraße, die Äußere Beilstielstraße und die Dillenstraße betreten oder befahren werden;
c) in der Zeit vom 15. März bis zum 31. Juli sind Treibjagden verboten.
(3) Die Schutzbestimmungen des Abs. 1 stehen den folgenden Maßnahmen und den damit notwendigerweise verbundenen Einwirkungen nicht entgegen:
a) der widmungsgemäßen Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen;
b) der Instandhaltung der Fließgewässer durch die Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Vorarlberger Landesregierung;
c) der Instandhaltung bestehender Entwässerungsanlagen und der Räumung sowie dem Ausmähen bestehender Gräben in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März, allenfalls auch bis zum 31. März, sofern der Gebietsbetreuer bestätigt, dass eine Beeinträchtigung im Sinne von Abs. 1 erster Satz nicht zu erwarten ist;
d) der wesentlichen Änderung und Sanierung von Zufahrtsrampen zu angrenzenden Grundstücken im Einvernehmen mit dem Gebietsbetreuer;
e) der Aufrechterhaltung der Bewirtschaftbarkeit von landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen durch die Schüttung von inertem Material im Ausmaß von maximal 300 m² im Einvernehmen mit dem Gebietsbetreuer.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2008, 65/2013, 76/2018
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