Der Schutzzweck der Verordnung besteht darin,
a) die durch langjährige landwirtschaftliche Nutzung und Kultivierung entstandene offene Riedlandschaft im Süden des Lauteracher Riedes sowie die parkartig geprägte Landschaft mit ihrer gewachsenen Geländestruktur im mittleren und nördlichen Teil des Lauteracher Riedes in ihrer Eigenart und in ihrem besonderen ästhetischen Reiz zu erhalten,
b) die Landwirtschaft im Sinne einer an den Standort angepassten Nutzungsintensität zu sichern und vor boden- und landschaftszerstörenden Konkurrenznutzungen zu schützen,
c) einen der größten unzerschnittenen und zusammenhängenden naturnahen Landschaftsräume im unteren Rheintal langfristig zu erhalten,
d) eine Pufferzone zur Vermeidung von Störungen für die nach der Streuewiesenverordnung geschützten Streuewiesenflächen zu erhalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 76/2018
Keine Verweise gefunden
Rückverweise