(1) Das in den Anlagen 1 bis 14, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot schraffierte Gebiet in den Marktgemeinden Lauterach und Hard ist nach dieser Verordnung als Landschaftsschutzgebiet geschützt.
(2) Das in den Anlagen 1 bis 14, einschließlich den Erläuterungen dazu, gelb schraffierte Gebiet ist als Kernzone des Landschaftsschutzgebietes (Abs. 1) geschützt.
(3) Auf Grundstücke, die als Streuewiesen nach den Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“ geschützt sind, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 76/2018
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