LandesrechtVorarlbergVerordnungenStatut des Vorarlberger Landesarchivs§ 2

§ 2§ 2Aufgaben

In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date

(1) Das Landesarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) Aufgaben im Bereich Vorarchiv: Beratung und Betreuung der anbietungspflichtigen Behörden, Einrichtungen, Unternehmungen und Personen bei der Erstellung von Aktenplänen, der Aktenbildung, der Aktenführung, der Festlegung von Aufbewahrungsfristen und ähnlichen, mit der Registratur zusammenhängenden Tätigkeiten, Bewertung und Entscheidung, ob es sich bei Dokumenten um Archivgut handelt;

b) Aufgaben im Bereich Archivierung und Dokumentation: Übernahme, Erschließung, Betreuung und Aufbewahrung des analogen und digitalen Archivguts des Landes, unter anderem durch Aufbau und Betrieb eines Digitalen Archivs und Abbau der analogen Landesregistratur (Erschließung, Bewertung, Verzeichnis und Skartierung), Bestandserhaltung (konservatorische Maßnahmen) und Bestandssicherung (Sicherungsverfilmung, Vorarlberger Mikrofilm-Sicherungsarchiv);

c) Aufgaben im Bereich Forschung: landesgeschichtliche Forschung, Forschungskooperation und Unterstützung von Forschungsprojekten;

d) Aufgaben im Bereich Information und Bildung: Benützerservice vor Ort, im Wege eines Online-Lesesaals und durch schriftliche wie telefonische Auskünfte (Anfragenbeantwortungen), Führung einer Handbibliothek, Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Erwachsenenbildung sowie der Aus- und Fortbildung der Landes- und Gemeindebediensteten mit dem Schwerpunkt Landeskunde und Archivwesen, Durchführung von fachspezifischen Veranstaltungen und Ausstellungen aus den Bereichen Landeskunde und Archivwesen, Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen;

e) Aufgaben im Bereich Dienstleistungen für andere Landesdienststellen: Recherche und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten;

f) Wahrnehmung der Aufgaben der Landesregierung nach dem Archivgesetz.

(2) Von den Aufgaben, die dem Landesarchiv gemäß Abs. 1 übertragen sind, sind jene Angelegenheiten ausgenommen, die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung bedürfen. In diesen Angelegenheiten obliegen dem Landesarchiv lediglich die Vorbereitung der Beschlüsse der Landesregierung und deren Durchführung.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden