(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand ist auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Vorstandes. Der Obmannstellvertreter und die weiteren Mitglieder sind aus der Mitte des Verwaltungsausschusses zu wählen. Für jedes der zwei weiteren Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Wenn sich bei der Wahl des Obmannes, des Obmannstellvertreters und der weiteren Mitglieder des Vorstandes im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit ergibt, haben sich die Wählenden beim zweiten Wahlgang jeweils auf jene zwei Personen zu beschränken, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt sich beim zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(2) Dem Vorstand obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere
a) die Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechnungsabschlusses und des Geschäftsberichtes,
b) die Berechnung der auf die verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Kostenanteile,
c) die Einstellung und dienstrechtliche Behandlung der Bediensteten des Gemeindeverbandes,
d) die Überwachung der Schulerhaltung,
e) die Vergabe von Lieferungen und Leistungen mit einem Kostenaufwand zwischen 725 Euro und 14.530 Euro im Einzelfall,
f) die Durchführung aller für die Erweiterung des Schulgebäudes notwendigen Vorbereitungsarbeiten,
g) die Bewilligung der Benützung von Schulräumen für schulfremde Zwecke.
(3) Der Vorstand hat den Voranschlagsentwurf alljährlich bis spätestens 15. Oktober des vorausgehenden und den Rechnungsabschluss bis spätestens 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des Gemeindeverbandes zuzusenden. Die Mitglieder haben allfällige Einwendungen binnen zwei Wochen schriftlich an den Obmann zu übermitteln. Der Voranschlagsentwurf für das nächste Verwaltungsjahr ist dem Verwaltungsausschuss bis spätestens 15. November, der Rechnungsabschluss und der Geschäftsbericht bis spätestens 15. Mai samt den einlangenden Einwendungen zur Beschlussfassung vorzulegen.
(4) Kann in dringenden Fällen der Beschluss des Verwaltungsausschusses nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, so ist der Vorstand berechtigt, namens des Verwaltungsausschusses tätig zu werden. Diese Ermächtigung gilt nicht für die Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechnungsabschlusses und des Geschäftsberichtes.
(5) Verfügungen gemäß Abs. 4 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Obmann dem Verwaltungsausschuss in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
(6) Der Vorstand ist vom Obmann bei Bedarf und ferner auf Verlangen von wenigstens zwei Vorstandsmitgliedern binnen zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung muss mindestens acht Tage vor der Sitzung unter Anführung der Tagesordnung den Vorstandsmitgliedern zugestellt werden. Die Sitzung ist binnen zwei Wochen nach der Einladung durchzuführen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001
Keine Verweise gefunden
Rückverweise