(1) Dem Verwaltungsausschuss gehören 9 Mitglieder an, die sich auf die verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt aufteilen:
Gemeinde Sulz | 5 |
Gemeinde Röthis | 4 |
(2) Die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von der jeweiligen Gemeinde auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(3) Der Verwaltungsausschuss kann beschließen, dass nicht verbandsangehörige Sprengelgemeinden je einen Vertreter als Mitglied mit beratender Stimme in den Verwaltungsausschuss entsenden können.
(4) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber zweimal im Jahr, zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen.
(5) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(6) Dem Verwaltungsausschuss obliegen
a) die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
b) die Wahl und Abberufung des Obmannes und des Obmannstellvertreters,
c) die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer,
d) die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, den Rechnungsabschluss und den Geschäftsbericht,
e) die Vergabe der Planung und aller anderen Lieferungen und Leistungen für Erweiterungsbauten, die Einrichtung und die Erhaltung der Schule, soweit der Kostenaufwand im Einzelfall 14.530 Euro übersteigt,
f) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken,
g) die Aufnahme von Darlehen und Bildung von Rücklagen,
h) die Festsetzung allfälliger Entschädigungen für Aufwand und Zeitversäumnis der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und des Vorstandes,
i) die Erlassung einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsausschuss.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001
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