LandesrechtVorarlbergVerordnungenWahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen in seilbahnrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich Schlepplifte

Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen in seilbahnrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich Schlepplifte

In Kraft seit 29. September 2004
Up-to-date

Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse des Landeshauptmannes in seilbahnrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der in ihrem Verwaltungsbezirk gelegenen Schlepplifte wahrzunehmen.

Ausgenommen von der Ermächtigung sind Schlepplifte, die sich über mehr als einen Verwaltungsbezirk erstrecken.

Auf Grund des § 13 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, wird verordnet: