Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen in seilbahnrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich Schlepplifte
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Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse des Landeshauptmannes in seilbahnrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der in ihrem Verwaltungsbezirk gelegenen Schlepplifte wahrzunehmen.
Ausgenommen von der Ermächtigung sind Schlepplifte, die sich über mehr als einen Verwaltungsbezirk erstrecken.
Auf Grund des § 13 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, wird verordnet: