(1) In Bludenz, Bregenz, Dornbirn, Feldkirch, Götzis, Hard, Hohenems, Lustenau und Rankweil sind unter der im § 1 Abs. 1 lit. a angegebenen Voraussetzung auch die im § 94b Abs. 1 lit. a StVO 1960 bezeichneten Angelegenheiten von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, die Verkehrspolizei im Gemeindegebiet zu handhaben, bleibt unberührt.
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