(1) Die im § 94b Abs. 1 lit. b bis d und f StVO 1960 bezeichneten Angelegenheiten sind von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen, sofern die Akte der Vollziehung
a) nur für das Gebiet einer Gemeinde wirksam werden und
b) sich auf Gemeindestraßen, Genossenschaftsstraßen und öffentliche Privatstraßen beziehen.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für
a) Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens,
b) Ermächtigungen gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960,
c) die Erlassung von Bescheiden gemäß § 59 StVO 1960,
d) die Erteilung von Bewilligungen zum Mitführen von mehr als einer Person auf dem Fahrrad gemäß § 65 Abs. 3 StVO 1960,
e) die Erteilung von Bewilligungen zum Befördern schwererer Lasten und zur Beförderung von Personen auf Fahrradanhängern und mit mehrspurigen Fahrrädern gemäß § 67 Abs. 3 StVO 1960,
f) Bescheide über die Verlegung von Haltestellen gemäß § 96 Abs. 5 StVO 1960,
g) die Silvretta-Hochalpenstraße und die Kopserstraße.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise