LandesrechtVorarlbergVerordnungenStellplatzverordnung§ 3

§ 3§ 3Stellflächen für Fahrräder

In Kraft seit 07. Juni 2013
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(1) Fahrradabstellflächen sind in ausreichender Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken sind leicht erreichbare Fahrradabstellflächen in der nachstehend angeführten Größe zu schaffen:

Mindest-Fahrradstellfläche
1. Wohngebäude
Mehrfamilienhäuser 3,5 m² je Wohnung leicht erreichbare Fahrradabstellflächen im Innenbereich und zusätzlich 0,5 m² je Wohnung im Eingangsbereich als ebenerdige, beleuchtete und überdachte Stellfläche für Bewohner und Besucher
2. Handelsbetriebe
2.1 Handelsbetriebe für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG) 1,4 m² je 300 m² Verkaufsfläche
2.2 Handelsbetriebe für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) mit Lebensmittel 1,4 m² je 50 m² Verkaufsfläche
2.3 Handelsbetriebe für 1,4 m² je 100 m² Verkaufsfläche
sonstige Waren (§ 15
Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG)
ohne Lebensmittel
3. Betriebsstätten
3.1 Produktionsbetriebe 1,4 m² je 5 Arbeitsplätze
3.2 Gastgewerbebetriebe
3.2.1 Beherbergungsbetrieb 1,4 m² je 10 Gäste- und Personalzimmer
3.2.2 gastgewerbliche Ausschank- und Verabreichungsbetriebe 1,4 m² je 8 Sitzplätze
3.3 Andere Dienstleistungsbetriebe als solche nach 3.2 nach dem voraussichtlichen Bedarf
4. Gebäude und Anlagen für öffentliche Zwecke nach dem voraussichtlichen Bedarf

(3) Die Benutzung der nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Stellflächen muss auf die Dauer des Bestandes der Anlage den Bewohnern bzw. Nutzungsberechtigten der Anlage rechtlich und tatsächlich gesichert sein.

(4) Die Pflicht nach Abs. 1 und 2 besteht für Bauwerke in den Talsohlen des Leiblachtales, Rheintales und Walgaus, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 15.04.2013, Zl. VIIa-80.08*), in grauer Farbe ausgewiesenen Gebiete liegen.

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