(1) Fahrradabstellflächen sind in ausreichender Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken sind leicht erreichbare Fahrradabstellflächen in der nachstehend angeführten Größe zu schaffen:
| Mindest-Fahrradstellfläche | ||
| 1. | Wohngebäude | |
| Mehrfamilienhäuser | 3,5 m² je Wohnung leicht erreichbare Fahrradabstellflächen im Innenbereich und zusätzlich 0,5 m² je Wohnung im Eingangsbereich als ebenerdige, beleuchtete und überdachte Stellfläche für Bewohner und Besucher | |
| 2. | Handelsbetriebe | |
| 2.1 | Handelsbetriebe für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG) | 1,4 m² je 300 m² Verkaufsfläche |
| 2.2 | Handelsbetriebe für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) mit Lebensmittel | 1,4 m² je 50 m² Verkaufsfläche |
| 2.3 | Handelsbetriebe für | 1,4 m² je 100 m² Verkaufsfläche |
| sonstige Waren (§ 15 | ||
| Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) | ||
| ohne Lebensmittel | ||
| 3. | Betriebsstätten | |
| 3.1 | Produktionsbetriebe | 1,4 m² je 5 Arbeitsplätze |
| 3.2 | Gastgewerbebetriebe | |
| 3.2.1 | Beherbergungsbetrieb | 1,4 m² je 10 Gäste- und Personalzimmer |
| 3.2.2 | gastgewerbliche Ausschank- und Verabreichungsbetriebe | 1,4 m² je 8 Sitzplätze |
| 3.3 | Andere Dienstleistungsbetriebe als solche nach 3.2 | nach dem voraussichtlichen Bedarf |
| 4. | Gebäude und Anlagen für öffentliche Zwecke | nach dem voraussichtlichen Bedarf |
(3) Die Benutzung der nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Stellflächen muss auf die Dauer des Bestandes der Anlage den Bewohnern bzw. Nutzungsberechtigten der Anlage rechtlich und tatsächlich gesichert sein.
(4) Die Pflicht nach Abs. 1 und 2 besteht für Bauwerke in den Talsohlen des Leiblachtales, Rheintales und Walgaus, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 15.04.2013, Zl. VIIa-80.08*), in grauer Farbe ausgewiesenen Gebiete liegen.
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