(1) Die anrechenbaren Spielflächen müssen mindestens folgendes Ausmaß aufweisen:
a) bei Spielflächen für Kleinkinder: 60 m² zuzüglich 3 m² je Wohnung und
b) bei Spielflächen für Kinder: 90 m² zuzüglich 5 m² je Wohnung.
(2) Als anrechenbare Spielfläche gilt die Fläche, die zum Spielen geeignet und für diesen Zweck bestimmt ist. Wege, zum Spielen nicht geeignete Bepflanzungen u.dgl. zählen nicht zur anrechenbaren Spielfläche.
*) Fassung LGBl.Nr. 16/2010
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