(1) Sofern nach § 10 des Baugesetzes Kinderspielplätze zu schaffen sind, müssen diese hinsichtlich des Ausmaßes, der Lage sowie der Gestaltung und Ausstattung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind
a) Kleinkinder: Personen im Alter bis zu sechs Jahren,
b) Kinder: Personen im Alter zwischen sechs und 14 Jahren.
*) Fassung LGBl.Nr. 16/2010
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