LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil

In Kraft seit 11. September 2013
Up-to-date

§ 1 § 1

Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 2820/2 und 2820/3, GB Rankweil, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 950 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt.

§ 2 § 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung LGBl.Nr. 43/2012 außer Kraft.