Vorwort
§ 1 § 1
(1) Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 1188, 1189, 1192, 1303 und 1309, GB Frastanz, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 10.000 m² für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte, (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG) für zulässig erklärt.
(2) Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt:
Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.
§ 2 § 2
Die Verordnung über die Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren, LGBl.Nr. 50/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 10/2008, Nr. 57/2008, Nr. 62/2008, Nr. 52/2009 und Nr. 72/2009, wird wie folgt geändert:
a) im § 1 entfällt die lit. g; die bisherigen lit. h bis k werden als lit. g bis j bezeichnet;
b) im § 2 wird der Ausdruck „§ 1 lit. a, d und k“ durch den Ausdruck „§ 1 lit. a, d und j“ ersetzt.