LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Frastanz

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Frastanz

In Kraft seit 16. Juli 2010
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 1188, 1189, 1192, 1303 und 1309, GB Frastanz, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 10.000 m² für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte, (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG) für zulässig erklärt.

(2) Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt:

Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.

§ 2 § 2

Die Verordnung über die Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren, LGBl.Nr. 50/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 10/2008, Nr. 57/2008, Nr. 62/2008, Nr. 52/2009 und Nr. 72/2009, wird wie folgt geändert:

a) im § 1 entfällt die lit. g; die bisherigen lit. h bis k werden als lit. g bis j bezeichnet;

b) im § 2 wird der Ausdruck „§ 1 lit. a, d und k“ durch den Ausdruck „§ 1 lit. a, d und j“ ersetzt.