LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Wolfurt

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Wolfurt

In Kraft seit 18. Mai 2010
Up-to-date

Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Wolfurt wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese

a) innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zahl VIIa-421.75, vom 11.9.2009, Maßstab 1:5000*), in dunkler Farbe ersichtlich gemachten Grenze liegen, und

b) als Kerngebiete, Mischgebiete oder Betriebsgebiete Kategorie I gewidmet sind.

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet: