LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch

In Kraft seit 18. Dezember 2009
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 2402/33, 2402/34 und 2402/35, GB Altenstadt, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) von 2.400 m², hievon höchstens 1.250 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.

(2) Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt:

Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.

§ 2 § 2

Die Verordnung über die Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren, LGBl.Nr. 50/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 10/2008, Nr. 57/2008, Nr. 62/2008 und Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

a) im § 1 entfällt die lit. g; die bisherigen lit. h bis l werden als lit. g bis k bezeichnet;

b) im § 2 wird der Ausdruck „§ 1 lit. a, d, g und l“ durch den Ausdruck „§ 1 lit. a, d und k“ ersetzt.