LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil

In Kraft seit 31. Oktober 2008
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN .455, .643, .1083, .1190, .1191, 5910, 5911, 5912/1, 5912/2, 5913/2, 5914/2, 5914/3, 5992/4, 5993, 5994, 5995, 5996, 5997, 5998, 5999, 6000 und 8022, alle GB Rankweil, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 3.718 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon höchstens 2.012 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.

(2) Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt:

Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 70 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.

§ 2 § 2

Die Verordnung über die Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren, LGBl.Nr. 50/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 10/2008 und Nr. 57/2008, wird wie folgt geändert:

a) im § 1 entfällt die lit. l; die bisherigen lit. m und n werden als lit. l und m bezeichnet;

b) im § 2 wird der Ausdruck „§ 1 lit. a, d, g, h und n“ durch den Ausdruck „§ 1 lit. a, d, g, h und m“ ersetzt.