LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch

In Kraft seit 22. Oktober 2008
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 4866/6, 4868, 4870, .318 und 5177/2, GB Altenstadt, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von 3.100 m², hievon höchstens 2.162,50 m² Verkaufsfläche für sonstige Waren (§ 15 Abs 1 lit. a Z. 2 RPG) und hievon wiederum höchstens 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.

(2) Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt:

Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.

§ 2 § 2

Die Verordnung über die Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren, LGBl.Nr. 50/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 10/2008, wird wie folgt geändert:

a) im § 1 entfällt die lit. h; die bisherigen lit. i bis o werden als lit. h bis n bezeichnet;

b) im § 2 wird der Ausdruck „§ 1 lit. a, d, g, h, i, l und p“ durch den Ausdruck „§ 1 lit. a, d, g, h und n“ ersetzt.