Vorwort
§ 1 § 1
(1) Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 4866/6, 4868, 4870, .318 und 5177/2, GB Altenstadt, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von 3.100 m², hievon höchstens 2.162,50 m² Verkaufsfläche für sonstige Waren (§ 15 Abs 1 lit. a Z. 2 RPG) und hievon wiederum höchstens 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
(2) Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt:
Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.
§ 2 § 2
Die Verordnung über die Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren, LGBl.Nr. 50/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 10/2008, wird wie folgt geändert:
a) im § 1 entfällt die lit. h; die bisherigen lit. i bis o werden als lit. h bis n bezeichnet;
b) im § 2 wird der Ausdruck „§ 1 lit. a, d, g, h, i, l und p“ durch den Ausdruck „§ 1 lit. a, d, g, h und n“ ersetzt.