Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN .5012, .5013, .5014, 9945/1, 9945/2, 9946, 9947, 9951, 9957, 9958/4, 9959/1 und 19848, GB Dornbirn, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 10.000 m², hievon höchstens 8.000 m² Verkaufsfläche für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG), und höchstens 2.000 m² Verkaufsfläche für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), für zulässig erklärt.
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