Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lech
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Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN .368, 70/6 und 55/2, GB Lech, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 1.643,5 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt; eine Verkaufsfläche für Lebensmittel ist nicht zulässig.
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet: