LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Altach

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Altach

In Kraft seit 13. Juni 2007
Up-to-date

Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 103/3, .321, 103/2, .316, 102, 292, 296/3, 296/1, .312, 297/1 und .275, GB Altach, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 1.400 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2) für zulässig erklärt.

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet: