Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Altach
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Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 103/3, .321, 103/2, .316, 102, 292, 296/3, 296/1, .312, 297/1 und .275, GB Altach, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 1.400 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2) für zulässig erklärt.
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet: