Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil
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Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 5906 und 5909, GB Rankweil, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Ausmaß an Verkaufsflächen von 1.400 m² für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte, und 600 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), eine Verkaufsfläche für Lebensmittel ist nicht zulässig, für zulässig erklärt.
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet: