LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil

In Kraft seit 25. April 2007
Up-to-date

Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 5906 und 5909, GB Rankweil, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Ausmaß an Verkaufsflächen von 1.400 m² für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte, und 600 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), eine Verkaufsfläche für Lebensmittel ist nicht zulässig, für zulässig erklärt.

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet: