Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Rankweil
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Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Rankweil wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese
a) innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zahl VIIa - 158.16-9, vom 15.7.2002, Maßstab 1:5000*), in dunkler Farbe ersichtlich gemachten Grenze liegen, und
b) als Kerngebiete, Mischgebiete oder Betriebsgebiete Kategorie I gewidmet sind.
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, wird verordnet: