Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Hohenems
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Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, wird verordnet:
Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Hohenems wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese
a) innerhalb der im Lageplan*) des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-421.45, vom 20.5.2008, Maßstab 1:5000, in dunkler Farbe ersichtlich gemachten Grenze liegen, und
b) als Kerngebiete, Mischgebiete oder Betriebsgebiete Kategorie I gewidmet sind.