LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Hohenems

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Hohenems

In Kraft seit 27. Juni 2008
Up-to-date

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, wird verordnet:

Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Hohenems wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese

a) innerhalb der im Lageplan*) des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-421.45, vom 20.5.2008, Maßstab 1:5000, in dunkler Farbe ersichtlich gemachten Grenze liegen, und

b) als Kerngebiete, Mischgebiete oder Betriebsgebiete Kategorie I gewidmet sind.