LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Feldkirch

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Feldkirch

In Kraft seit 23. August 2002
Up-to-date

§ 1 § 1

Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Feldkirch wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese

a) innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zahl VIIa - 158.16-4,vom 15.7.2002, Maßstab 1:5500*), in dunkler Farbe ersichtlich gemachten Grenze liegen, und

b) als Kerngebiete, Mischgebiete oder Betriebsgebiete Kategorie I gewidmet sind.

§ 2 § 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch, LGBl.Nr. 19/1995, außer Kraft.