Vorwort
§ 1 § 1
Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Feldkirch wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese
a) innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zahl VIIa - 158.16-4,vom 15.7.2002, Maßstab 1:5500*), in dunkler Farbe ersichtlich gemachten Grenze liegen, und
b) als Kerngebiete, Mischgebiete oder Betriebsgebiete Kategorie I gewidmet sind.
§ 2 § 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch, LGBl.Nr. 19/1995, außer Kraft.