Vorwort
§ 1 § 1
Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Bludenz wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese
a) innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zahl VIIa - 158.16-2, vom 15.7.2002, Maßstab 1:5000*), in dunkler Farbe ersichtlich gemachten Grenze liegen, und
b) als Kerngebiete, Mischgebiete oder Betriebsgebiete Kategorie I gewidmet sind.
§ 2 § 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt lit. a der Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren in Bludenz und Dornbirn, LGBl.Nr. 15/1994, außer Kraft.