Vorwort
§ 1 § 1
Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Bregenz wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese
a) innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zahl VIIa - 158.16-1, vom 15.7.2002, Maßstab 1:5000*), in dunkler Farbe ersichtlich gemachten Grenze liegen, und
b) als Kerngebiete, Mischgebiete oder Betriebsgebiete Kategorie I gewidmet sind.
§ 2 § 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bregenz, LGBl.Nr. 31/2000 sowie LGBl.Nr. 18/2001, außer Kraft.